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   BSG, 04.07.1962 - 3 RK 26/59   

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BSG, 04.07.1962 - 3 RK 26/59 (https://dejure.org/1962,1856)
BSG, Entscheidung vom 04.07.1962 - 3 RK 26/59 (https://dejure.org/1962,1856)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 1962 - 3 RK 26/59 (https://dejure.org/1962,1856)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 17, 186
  • NJW 1962, 2270
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 10.02.1965 - 3 RK 61/60

    Anspruch auf Übernahme von entstandenen Krankenhauskosten - Anspruch auf

    Wie sie den Versicherten selbst in ihren Schutz einbezieht, weil er den mit Krankheit, Mutterschaft und Tod verbundenen Risiken nicht aus eigener Kraft begegnen kann, so ist auch bei der Familienkrankenpflege das Motiv, für den Einzelnen - hier: denjenigen, der den Unterhalt der Familie überwiegend bestreitet - anderenfalls untragbare Lasten abzunehmen (BSG 17, 186, 190).

    Die entgegenstehende Auffassung in BSG 17, 186 wird aufgegeben.

  • BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63
    Krankheit versichert, sie sei aber bereits seit dem 6° September 4956 wegen der die stationäre Behandlung erfordernden Krankheit mit Krankengeld und Krankenhauspflege ausgesteueigenen ert gewesen und habe daher insoweit keinen gesetzlichen Ansprueho Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4° Juli 1962 (BSG 17, 186), wonach der Anspruch auf Familienhilfe nicht dadurch ausgeschlossen wird9 daß für denselben Krankheitsfall bereits aus eigener Versicherung Leistungen bis zur Höchstdauer bezogen wurden, müsse auch für den Fall gelten, daß der unterhaltsberechtigte Familienangehörige zwar noch auséigenem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angehöre, aber wegen einer Krankheit mit einer bestimmten Leistung ausgesteuert sei".

    Das LSG bezieht sich demgegenüber auf die Entscheidung des 5° Senats vom 40 Juli 1962 (BSG 17, 186)? die in Anlehnung an die Grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamts (BVA) Nr° 5565 (AN 1940, 179) den Anspruch eines Versicherten auf Familienhilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind aueh dann als begründet ansieht, wenn das Kind wegen der gleichen Krankheit bereits aus eigener Versicherung Leistungen bis zur Aussteuerung erhalten hat" Dort war aber das Kind nach der Aussteuerung bereits aus der eigenen Krankenversicherung au5geschiedeng.bevor die neue stationäre Behandlung notwendig wurdeo Es ging hier also nicht mehr um die Frage, ob die Krahkenversicherung des unterhaltspflichtigen Vaters ihn auf eine noch laufende eigene Versicherung des kranken Kindes verweisen konnte" sondern darum, ob die dem Kinde während dessen eigener Ver- \ '> l"".

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91

    Verdienst - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Erziehungsurlaub - Familienhilfe -

    Nach der damaligen Rechtslage war nur der Versicherte Inhaber des Anspruchs auf Familienhilfe für seine Angehörigen (BSGE 17, 186, 190 = SozR Nr. 12 zu § 205 RVO; BSGE 42, 20, 22 = SozR 2200 § 205 Nr. 7; zur Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft vgl BSG SozR Nr. 23 zu § 205 RVO).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 91/67
    dienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung schreitet und deshalb für ihren Bereich als nicht mehr schutzbedürftig gilt" wird in der Regel wegen seines Krankheitsrisikos auch nicht auf die Hilfe des anderen Ehegatten angewiesen sein, so daß dieser seinerseits nicht notwendig Familienhilfe bezweckten beeiner " von der - Entlastung darf (zur Entlastungsfunktion der Familienhilfe vglo BSG 17, 186, 190; 22" 252, 254)".
  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 72/65
    Den Anspruch auf die Familienkrankenpflege hat nach der gesetzlichen Regelung nicht der Familienangehörige, sondern der Versicherte für seine Familienangehörigen (BSG 17, 186, 189. vgl. auch RVA, Grundsätzliche Entscheidung Nr. 2472 vom 4. Juni 1918, AN 1918, 424).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 25/70
    der Familienhilfe vgl° BSG 17, 186, 190; 22, 252, 254)° Dem Kläger stand hiernach für seine Ehefrau, solange deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschritt, kein Anspruch auf Familienhilfe zu° Sollte sie infolge der am 1, Januar 1970 eingetretenen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze auf lü"400 DM (Art, 2 Nr" 2 des Gesetzes vom 27° Juli 1969, BGBl I 946) wieder versicherungspflichtig geworden sein, wäre für sie schon deshalb keine Familienhilfe zu gewähren, weil sie dann einen anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hätte (@ 205 Abs° 1 EVO), Auf die Revision der Beklagten hat der Senat somit die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidungen als unbegründet abgewiesen"v ..7.
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